Dienstag, 2. April 2013

wichtige infos wahl zusammengestellt

Teilnahme an Bundestagswahlen

Die Teilnahme von Parteien an Bundestagswahlen ist in den Vorschriften des 4. Abschnittes des Bundeswahlgesetzes (BWG) und in den §§ 32 ff. der Bundeswahlordnung (BWO) geregelt.

Um an einer Bundestagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilnehmen zu können, muss eine Partei im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl ununterbrochen aufgrund eigener Wahlvorschläge mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten gewesen sein. Ist dies nicht der Fall, muss die Partei spätestens am 90. Tag vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung schriftlich anzeigen. Der Bundeswahlausschuss entscheidet dann darüber, ob die Vereinigung als Partei im rechtlichen Sinne anzuerkennen ist (§ 18 Absatz 2 BWG in Verbindung mit § 2 PartG).

Nach der Anerkennung kann die Partei an der Bundestagswahl teilnehmen

  • mit eigenen Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen sowie

  • mit eigenen Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) in den Ländern.

Eine Partei darf in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen (§ 18 Absatz 5 BWG).

Verneint der Bundeswahlausschuss die Partei-Eigenschaft einer Vereinigung, kann diese als sogenannte „Wählergruppe“ nur mit eigenen Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen an den Wahlen teilnehmen. Sie darf jedoch keine Landeslisten aufstellen (§ 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 BWG).

Kreiswahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge von Parteien

Die Kreiswahlvorschläge müssen spätestens bis zum 66. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, schriftlich bei dem zuständigen Kreiswahlleiter eingereicht werden (§ 19 BWG). Der Kreiswahlvorschlag muss in einer Mit­gliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei nominiert werden (§ 21 Absatz 1 BWG). Die abstimmenden Mitglieder müssen zum Zeitpunkt der Versammlung im Wahlkreis bzw. im Land wahlberechtigt sein.

Schreiben an den Bundeswahlleiter sieht in etwa so aus 

Statistisches Bundesamt

65180 Wiesbaden

Deutschland

Ansprechpartner:

Herr

Telefon: +49 (0)611 / 75-2798

Telefax: +49 (0)611 / 72-4000

Berlin 04.03.2013

Sehr geehrter Herr

im Anhang befindet sich das Gründungsprotokoll, die Satzung und die Liste der Gründungsmitglieder sowie unser Konzept der Partei.

Am 18.02.2013 kamen Personen zusammen die, die Gründung einer Partei, Der Widerstand genannt, gründeten.

Sollte etwas zu beanstanden sein geben Sie mir bitte Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen

                                                                                      1ter Vorsitzender

Thomas Hämmerle

Platzgasse 5

35687 Berlin

Tel:

E-Mail: 

 

Für die Wahlteilnahme von politischen Vereinigungen ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich um solche handelt, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten ver-treten waren oder nicht. Man spricht auch von „etablierten“ beziehungsweise von „nicht-etablierten“ Parteien. Letztere müssen als Voraussetzung der Wahlteilnahme ihre Wahlbeteili-gung gegenüber dem Bundeswahlleiter anzeigen und damit die Entscheidung des Bundeswahl-ausschusses über ihre Parteieigenschaft herbeiführen.
1. Beteiligungsanzeige an den Bundeswahlleiter
Die sogenannte Beteiligungsanzeige muss dem Bundeswahlleiter spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich vorliegen. In ihr ist der satzungsgemäße Name sowie – falls in der Satzung verankert – die Kurzbezeichnung der Partei anzugeben. Hierbei ist die Schreibweise in der Satzung maßgeblich. Die Beteiligungsanzeige muss mindestens von drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter persönlich und hand-schriftlich unterzeichnet sein und dem Bundeswahlleiter im Original vorgelegt werden. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes (§ 18 Absatz 2 Satz 3 und 4 Bundeswahlgesetz).


Der Beteiligungsanzeige sind Satzung und Programm sowie der Nachweis über die satzungsge-mäße Bestellung des Vorstandes anzufügen (§ 18 Absatz 2 Satz 5 Bundeswahlgesetz). Dieser muss von den nach der Satzung hierzu ermächtigten Personen ebenfalls persönlich und hand-schriftlich unterzeichnet sein. Zudem sollen der Beteiligungsanzeige gem. § 18 Absatz 2 Satz 6 Bundeswahlgesetz Nachweise beigefügt werden, die eine Prüfung der Parteieigenschaft gemäß
§ 2 Absatz 1 Parteiengesetz durch den Bundeswahlausschuss ermöglichen. Hierzu zählen Infor-mationen über 

die Gesamtzahl der Mitglieder

die Zahl der ausländischen Mitglieder insgesamt und im Vorstand

den Ort des Sitzes oder der Geschäftsleitung der politischen Vereinigung

den Umfang und die Tätigkeit der Organe

die Zahl und Art der Gebietsverbände

die Dauer des Bestehens der politischen Vereinigung

die bisherige Teilnahme an Wahlen sowie

das Hervortreten in der Öffentlichkeit.

 


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