Teilnahme
an Bundestagswahlen
Die
Teilnahme von Parteien an Bundestagswahlen ist in den Vorschriften
des 4. Abschnittes des Bundeswahlgesetzes (BWG) und in den §§ 32
ff. der Bundeswahlordnung (BWO) geregelt.
Um
an einer Bundestagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilnehmen zu
können, muss eine Partei im Deutschen Bundestag oder in einem
Landtag seit der letzten Wahl ununterbrochen aufgrund eigener
Wahlvorschläge mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten gewesen sein.
Ist dies nicht der Fall, muss die Partei spätestens am 90. Tag vor
der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung schriftlich anzeigen.
Der Bundeswahlausschuss entscheidet dann darüber, ob die Vereinigung
als Partei im rechtlichen Sinne anzuerkennen ist (§ 18 Absatz 2 BWG
in Verbindung mit § 2 PartG).
Nach
der Anerkennung kann die Partei an der Bundestagswahl teilnehmen
Eine
Partei darf in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in
jedem Land nur eine Landesliste einreichen (§ 18 Absatz 5 BWG).
Verneint
der Bundeswahlausschuss die Partei-Eigenschaft einer Vereinigung,
kann diese als sogenannte „Wählergruppe“ nur mit eigenen
Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen an den Wahlen teilnehmen.
Sie darf jedoch keine Landeslisten aufstellen (§ 18 Absatz 1 in
Verbindung mit § 20 Absatz 3 BWG).
Kreiswahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge
von Parteien
Die
Kreiswahlvorschläge müssen spätestens bis zum 66. Tag vor der
Wahl, 18 Uhr, schriftlich bei dem zuständigen Kreiswahlleiter
eingereicht werden (§ 19 BWG). Der Kreiswahlvorschlag muss in einer
Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen
Vertreterversammlung der Partei nominiert werden (§ 21 Absatz 1
BWG). Die abstimmenden Mitglieder müssen zum Zeitpunkt der
Versammlung im Wahlkreis bzw. im Land wahlberechtigt sein.
Schreiben an den Bundeswahlleiter sieht in etwa so aus
Statistisches
Bundesamt
65180
Wiesbaden
Deutschland
Ansprechpartner:
Herr
Telefon:
+49 (0)611 / 75-2798
Telefax:
+49 (0)611 / 72-4000
Berlin
04.03.2013
Sehr
geehrter Herr
im
Anhang befindet sich das Gründungsprotokoll, die Satzung und die
Liste der Gründungsmitglieder sowie unser Konzept der Partei.
Am
18.02.2013 kamen Personen zusammen die, die Gründung einer Partei,
Der Widerstand genannt, gründeten.
Sollte
etwas zu beanstanden sein geben Sie mir bitte Bescheid.
Mit
freundlichen Grüßen
1ter
Vorsitzender
Thomas
Hämmerle
Platzgasse
5
35687
Berlin
Tel:
E-Mail:
Für die Wahlteilnahme von politischen Vereinigungen ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich um solche handelt, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten ver-treten waren oder nicht. Man spricht auch von „etablierten“ beziehungsweise von „nicht-etablierten“ Parteien. Letztere müssen als Voraussetzung der Wahlteilnahme ihre Wahlbeteili-gung gegenüber dem Bundeswahlleiter anzeigen und damit die Entscheidung des Bundeswahl-ausschusses über ihre Parteieigenschaft herbeiführen.
1. Beteiligungsanzeige an den Bundeswahlleiter
Die sogenannte Beteiligungsanzeige muss dem Bundeswahlleiter spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich vorliegen. In ihr ist der satzungsgemäße Name sowie – falls in der Satzung verankert – die Kurzbezeichnung der Partei anzugeben. Hierbei ist die Schreibweise in der Satzung maßgeblich. Die Beteiligungsanzeige muss mindestens von drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter persönlich und hand-schriftlich unterzeichnet sein und dem Bundeswahlleiter im Original vorgelegt werden. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes (§ 18 Absatz 2 Satz 3 und 4 Bundeswahlgesetz).
Der Beteiligungsanzeige sind Satzung und Programm sowie der Nachweis über die satzungsge-mäße Bestellung des Vorstandes anzufügen (§ 18 Absatz 2 Satz 5 Bundeswahlgesetz). Dieser muss von den nach der Satzung hierzu ermächtigten Personen ebenfalls persönlich und hand-schriftlich unterzeichnet sein. Zudem sollen der Beteiligungsanzeige gem. § 18 Absatz 2 Satz 6 Bundeswahlgesetz Nachweise beigefügt werden, die eine Prüfung der Parteieigenschaft gemäß
§ 2 Absatz 1 Parteiengesetz durch den Bundeswahlausschuss ermöglichen. Hierzu zählen Infor-mationen über
die Gesamtzahl der Mitglieder
•
die Zahl der ausländischen Mitglieder insgesamt und im Vorstand
•
den Ort des Sitzes oder der Geschäftsleitung der politischen Vereinigung
•
den Umfang und die Tätigkeit der Organe
•
die Zahl und Art der Gebietsverbände
•
die Dauer des Bestehens der politischen Vereinigung
•
die bisherige Teilnahme an Wahlen sowie
•
das Hervortreten in der Öffentlichkeit.
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