Donnerstag, 28. März 2013

VAG § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

 Darüber bin ich gerade mal wieder gestolpert und will nicht versäumen euch darüber zu informieren.

 FÜR JEDEN SEHR WICHTIG ! Der eine Lebensversicherung hat

Diese Gesetz ist bereits vor mehr als einem Jahr beschlossen worden und ich wollte mal wissen wer das noch weiss, bzw wer es noch nicht vergessen hat.

Den wir vergessen viel zu schnell

Was soll man da noch sagen -- klingt fade und langweilig nun das echte Leben ist kein Vergnügungspark -nur die harten kommen durch. der Rest wir enteignet und bestohlen durch Gesetze die einfach mal so beschlossen werden.-- für die, die weniger Zeit haben die Adresse ganz unten oder wenigstens den vorletzten und letzten Absatz lesen wem das auch zuviel ist einfach den Versicherer anrufen und ihn danach fragen was den § 89 bedeutet und nicht verwundert sein wenn er es nicht weiss
und nicht wieder gleich mit dem Kopf schütteln und uns Spinner Verschwörer schimpfen.

VAG steht für Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen- zuerst komm ich zum wichtigsten einzahlen ja-auszahlen nein.. wer es nicht glaubt ich sich mal selbst fragt warum ein solches Gesetz gar nicht in den Medien besprochen wurde weder bei den öffentlich --rechtlichen noch bei den privaten -sollte es endlich begreifen die arbeiten zusammen das politikergesindel und Ihre Konzernkumpels, das sind Geldbrüder.

ist schon harter Tobak --ich wollte es auch nicht glauben hier das Orginal des Gesetzes im Wortlaut , jeder der eine Versicherung hat müsste Sie kündigen,wenn er diesen Paragraphen kennt.   Zumindest nachfragen und den Paragraphen löschen lassen und sonst mit Kündigung drohen.


(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen,
die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen.

Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden
. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung

Hier kommt das wichtigste an diesem neuen Gesetz.weil das betrifft alle.

(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen.
Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist.
Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt.

Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die
Herabsetzung nicht berührt.


hier noch der link
http://www.versicherungsgesetze.de/versicherungsaufsichtsgesetz/0089.htm

mann o mann ist das langweilig zum lesen- und genau darum schreiben die  diese Dinge kompliziert und zum Gähnen auf .Das wir uns beim Lesen schon gelangweilt und hilflos vorkommen weil das  beim ersten Lesen nicht wirklich im Hirn ankommt. Dazu sage ich nur ja aber es geht ums Geld und dann kommts auch an.

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