Ich bin ein echt lästiger Geselle --das weiss ich --aber
Leute kriegts endlich den oder die Finger aus dem
Hintern -Zeit würde es werden .
Gestern musste ich einen blog lesen wer würde mich
vermissen --im blog eine Schusswaffe auf einem Foto
--wenigstens ein wort hättet ihr schreiben können--Die
wenigsten haben es getan --ich verurteile die andern
auch nicht aber darüber nachdenken würd ich schon an
eurer Stelle.
Die Menschenrechte in deutscher Sprache --lies sie mal
durch und dann stellst du mal selber fest was und wie
hier Handyortung-Überwachung --Cameras an allen
Ecken und Enden --Interneüberwachung
-_Vorratdatenspeicherung der Provider-- hineinpasst.
Du kannst anhand deines Passes geortet werden aber
auch aufgrund dessen das du ein Handy in der Tasche
hast .Du wirst von Cameras bespitzelt und überwacht .Es
fällt dir bloss nicht auf.
Versucht doch mal mehr als fünf aufzusagen
--wahrscheinlich können das die wenigsten von euch
--warum wohl ?? Man will sie euch nicht wirklich erklären
oder gottlob deren Anwendung Genehmigen. Sie sollen
vergessen werden .
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten
geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander
im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa
nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder
sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen,
Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne
Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben
Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese
Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen
Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei
den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die
seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden
Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und
Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen
Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und
öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen
Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt
wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld
nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine
Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz
nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem
oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine
schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren
Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein
Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder
Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden
im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen
nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen
die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich
entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu
wechseln.
Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede
Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der
Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben
bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche
Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine
Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit,
seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit
anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und
Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie
Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen
ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht
auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu
verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der
öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei
gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die
Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige,
unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe
oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf
soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen
und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der
Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für
seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit
unentbehrlich sind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie
Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf
Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und
befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der
menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls
ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und
insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und
regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der
seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet,
einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und
notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle
von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter
sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch
unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere
Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche,
genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist
unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die
grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach-
und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und
der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren
Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der
menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den
Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu
Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen
rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der
Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der
Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am
wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und
materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft,
Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale
Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in
der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich
ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und
Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz
ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der
Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen
der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer
demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im
Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen
ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt
werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein
Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen,
welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten zum Ziel hat.
PRÄAMBEL
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und
der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der
Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und
Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der
Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der
Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß
einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit
von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch
die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen
wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung
zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der
Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde
und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von
Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen
Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu
fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet
haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine
Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte
und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser
Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das
von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit
jeder
einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung
stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und
Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und
durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre
allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die
Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung
der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Von Zeit zu Zeit muss der Baum der Freiheit mit dem Blut von Patrioten und Tyrannen gestärkt werden.
Thomas Jefferson
Thomas Jefferson
Bitte nicht vergessen! Wenn nicht für uns selber dann für unsere Kinder!
Es ist nicht alles eine Verschwörungstheorie
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