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Arten von Scheidungen, die relevant sind!
Einvernehmliche Scheidung § 55a EheG
Voraussetzungen
Beide EhepartnerInnen wollen die Scheidung
Der Antrag auf einvernehmliche Scheidung wird von beiden unterschrieben
beim Bezirksgericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes eingebracht
Die eheliche Gemeinschaft ist seit mindestens 6 Monaten aufgehoben (auch bei noch
gemeinsamem Wohnsitz möglich)
Die Ehe ist unheilbar zerrüttet, es ist keine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
zu erwarten.
Einvernehmliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen -
Scheidungsvergleich
NEU: Der Nachweis einer in Anspruch genommenen Elternberatung ist verpflichtend.
Da es sich um ein sogenanntes Außerstreitverfahren handelt, ist die Frage
"Wer hat schuld?" kein Thema.
Inhalte eines Scheidungsvergleichs
- Obsorge minderjähriger Kinder: gemeinsame
oder alleinige Obsorge eines Elternteils
- Bei gemeinsamer Obsorge: hauptsächlicher Betreuungsort der
Kinder (alle Regelungen, die minderjährige Kinder betreffen, sind
pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen)
- NEU: Die Eltern müssen sich verpflichtend auf die
genaue Ausgestaltung des Kontaktrechts (Besuchsrechts)
bei der Scheidung einigen.
- Unterhaltspflicht: Festlegung der Alimente für die Kinder
- Regelung des Unterhalts zwischen den EhepartnerInnen
Der vereinbarte Unterhalt ist dem gesetzlichen Unterhalt bei Verschuldensscheidung
gleichgestellt, d.h. Unterhalt kann auch bei Nichtzahlung eingeklagt werden.
- Vermögensaufteilung: Regelung gesetzlicher,
vermögensrechtlicher Ansprüche (Wohnung, Hausrat, Sparbücher,
Wertpapiere, Autos,... ebenso wie gemeinsame Schulden, also Kredite, bei
denen beide eine Haftung unterschrieben haben)
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Scheidung aus Verschulden
Strittige Scheidung § 49 EheG
In diesem Fall ist bei dem örtlich zuständigen Bezirksgericht eine Klage
einzubringen.
Scheidungsgründe (beispielsweise)
Körperliche Gewalt und Bedrohung
Zufügung schweren seelischen Leids (Abwertungen, Demütigung, Kontrollverhalten)
Verletzung der Treuepflicht (ehewidrige Beziehung, Ehebruch)
Verletzung der anständigen Begegnung (liebloses Verhalten, keine gemeinsamen Aktivitäten)
Vernachlässigung der Beistandspflicht (z.B. im Krankheitsfall)
Vernachlässigung des Haushalts (es gilt das Halbe - Halbe - Prinzip!)
Verletzung der Unterhaltspflicht (z.B. zuwenig Geld für den Haushalt)
Grundlose Verweigerung des Geschlechtsverkehrs
Eigenmächtige Aufhebung der Ehegemeinschaft (z.B. "grundloses" Verlassen
der ehelichen Wohnung gegen den Willen der Ehepartnerin oder des Ehepartners)
Ehrloses oder unsittliches Verhalten (z.B. Kriminalität)
Alkoholismus, andere Suchterkrankungen (Drogenmissbrauch, Spielsucht)
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